Erbschaftsteuer: Zur Berechnung einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung

Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Als solche ist sie bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen.

Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22. Juli 2020 (Az. II R 42/18) entschieden. Der Kläger in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin; sie wurde laut gemeinsamen Erbscheins zu 3/4 vom Kläger und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen beerbt.

Das Finanzamt zog bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer vom Wert des Erwerbs eine Zugewinnausgleichsforderung ab. Bei der Ermittlung deren Wertes wurde als Teil des güterrechtlichen Anfangsvermögens der Erblasserin unter anderen der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch den Tod ihrer Mutter berücksichtigt. Dieser war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin verjährt und wurde von den Erben, die sich auf die Einrede der Verjährung beriefen, nicht erfüllt. Das Finanzamt berücksichtigte daher den Pflichtteilsanspruch weder als Erwerb beim Kläger noch als Endvermögen der Erblasserin bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.

Das erstinstanzliche Finanzgericht entschied, nicht allein die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, sondern nur dessen Erfüllung würde zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens führen, da der Zugewinnausgleich auf Ausgleich des real erworbenen Vermögens der Ehegatten gerichtet sei. Dies sah der BFH anders und hob die FG-Entscheidung auf. Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers hätte der von Todes wegen erworbene Pflichtteilsanspruch der Erblasserin in deren Anfangsvermögen berücksichtigt werden müssen.

(STB Web)