Erben erhalten Schadensersatz aus Kunstkauf
Weil sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachkam, muss eine Kunsthistorikerin für einen Sachmangel einstehen und einer Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert als Schaden ersetzen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte eine Kunsthistorikerin dazu, 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft zu zahlen. Mit Urteil vom 2. Februar 2021 (Az. I-3 U 22/19) setzte die Kammer dies fest, da die Frau dem Erblasser vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 Euro verkauft hatte – bei denen es sich lediglich um ungenehmigte Nachgüsse gehandelt hatte. Diese besäßen lediglich einen Materialwert von 20.000 Euro.
Im Prozess hatte die Kunstberaterin geltend gemacht, die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt zu haben und über ihre genaue Herkunft nichts zu wissen. Bei dem damaligen Ehemann handelt es sich um einen später wegen Betruges verurteilten Kunstberater.
Nach Auffassung des Gerichts hätte die Frau Anlass gehabt, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erkundigen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Weil sie diese Erkundigungspflicht verletzte und dies nicht offenlegte, muss sie für den Sachmangel der Skulpturen haften.
(OLG Düsseldorf / STB Web)