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	<title>Erbschaftssteuer Archive - Eventus - Steuerrecht Mannheim</title>
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	<description>Berater im Bereich Steuerrecht, Unternehmensberatung, Erben</description>
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	<title>Erbschaftssteuer Archive - Eventus - Steuerrecht Mannheim</title>
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		<title>Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und Einkommensteuer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2021 14:29:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es ist nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungssteuersatz zu belasten, wenn diese bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/keine-unbillige-doppelbelastung-von-stueckzinsen-mit-erbschaft-und-einkommensteuer/">Keine unbillige Doppelbelastung von Stückzinsen mit Erbschaft- und Einkommensteuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es ist nicht unbillig, Stückzinsen bei der Veräußerung ererbter Investmentanteile mit dem Abgeltungssteuersatz zu belasten, wenn diese bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden.</strong></p>
<p>Der Kläger erbte 2013 Investmentanteile, die mit einem Wert von 120.000 Euro der Erbschaftsteuer unterworfen wurden. 2017 veräußerte er die Wertpapiere für 115.000 Euro; im Veräußerungserlös waren Stückzinsen in Höhe von 35.000 Euro enthalten.</p>
<p><strong>Keine Steuerermäßigung nach § 35b EStG</strong></p>
<p>Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass aufgrund des gefallenen Kurses die Stückzinsen auf einen Zeitraum vor dem Erbfall entfielen. Die anteilige Erbschaftsteuerbelastung hierauf betrage 30 Prozent (10.500 Euro), sodass die Einkommensteuer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35b.html" target="_blank" rel="noopener">§ 35b EStG</a> (&#8222;Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer&#8220;) zu ermäßigen sei. Das Finanzamt unterwarf die Stückzinsen dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent und berücksichtigte keine Steuerermäßigung, weil diese nur für die tarifliche Einkommensteuer gelte.</p>
<p><strong>Keine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen</strong></p>
<p>Anschließend beantragte der Kläger eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen und führte hierfür die Doppelbelastung der Stückzinsen an, die mit 30 Prozent Erbschaftsteuer und 25 Prozent Abgeltungssteuer über dem Spitzensteuersatz liege. Spätestens seit Einführung der Abgeltungssteuer seien Erbschaft- und Einkommensteuergesetz nicht hinreichend aufeinander abgestimmt.</p>
<p>Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2021 (Az. 7 K 3409/20 AO) abgewiesen. Der Umstand, dass die Steuerermäßigung nach § 35b EStG auf Kapitaleinkünfte, die dem Abgeltungssteuersatz unterliegen, nicht anwendbar sei, sei nicht sachlich unbillig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine andere Regelung getroffen hätte, wenn er diese Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.</p>
<p>Die Doppelbelastung führe auch nicht zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung, da es sich bei der Erbschaftsteuer einerseits und der Einkommensteuer andererseits um unterschiedliche steuerauslösende Tatbestände handele.</p>
<p><em>(FG Münster / STB Web)</em></p>
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		<title>Erbschaftsteuer: Zur Berechnung einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung</title>
		<link>https://eventus-steuern.com/erbschaftsteuer-zur-berechnung-einer-fiktiven-zugewinnausgleichsforderung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Mar 2021 14:29:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Als solche ist sie bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/erbschaftsteuer-zur-berechnung-einer-fiktiven-zugewinnausgleichsforderung/">Erbschaftsteuer: Zur Berechnung einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ein nach Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen erworbener Pflichtteilsanspruch ist eine rechtlich geschützte Position von wirtschaftlichem Wert. Als solche ist sie bei Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen des erwerbenden Ehegatten hinzuzurechnen.</strong></p>
<p>Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 22. Juli 2020 (Az. II R 42/18) entschieden. Der Kläger in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ist der Ehemann der verstorbenen Erblasserin; sie wurde laut gemeinsamen Erbscheins zu 3/4 vom Kläger und zu je 1/8 von ihren beiden Neffen beerbt.</p>
<div>
<p>Das Finanzamt zog bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer vom Wert des Erwerbs eine Zugewinnausgleichsforderung ab. Bei der Ermittlung deren Wertes wurde als Teil des güterrechtlichen Anfangsvermögens der Erblasserin unter anderen der Erwerb eines Pflichtteilsanspruchs durch den Tod ihrer Mutter berücksichtigt. Dieser war zum Todeszeitpunkt der Erblasserin verjährt und wurde von den Erben, die sich auf die Einrede der Verjährung beriefen, nicht erfüllt. Das Finanzamt berücksichtigte daher den Pflichtteilsanspruch weder als Erwerb beim Kläger noch als Endvermögen der Erblasserin bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.</p>
<p>Das erstinstanzliche Finanzgericht entschied, nicht allein die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs, sondern nur dessen Erfüllung würde zu einer Erhöhung des Anfangsvermögens führen, da der Zugewinnausgleich auf Ausgleich des real erworbenen Vermögens der Ehegatten gerichtet sei. Dies sah der BFH anders und hob die FG-Entscheidung auf. Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers hätte der von Todes wegen erworbene Pflichtteilsanspruch der Erblasserin in deren Anfangsvermögen berücksichtigt werden müssen.</p>
</div>
<p><em>(STB Web)</em></p>
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		<title>Erben erhalten Schadensersatz aus Kunstkauf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 14:30:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Weil sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachkam, muss eine Kunsthistorikerin für einen Sachmangel einstehen und einer Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert als Schaden ersetzen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/erben-erhalten-schadensersatz-aus-kunstkauf/">Erben erhalten Schadensersatz aus Kunstkauf</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Weil sie ihrer Erkundigungspflicht nicht nachkam, muss eine Kunsthistorikerin für einen Sachmangel einstehen und einer Erbengemeinschaft die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert als Schaden ersetzen.</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte eine Kunsthistorikerin dazu, 980.000 Euro Schadensersatz an eine Erbengemeinschaft zu zahlen. Mit Urteil vom 2. Februar 2021 (Az. I-3 U 22/19) setzte die Kammer dies fest, da die Frau dem Erblasser vier Skulpturen eines spanischen Künstlers für insgesamt 1.000.000 Euro verkauft hatte &#8211; bei denen es sich lediglich um ungenehmigte Nachgüsse gehandelt hatte. Diese besäßen lediglich einen Materialwert von 20.000 Euro.</p>
<p>Im Prozess hatte die Kunstberaterin geltend gemacht, die Skulpturen von ihrem damaligen Ehemann geschenkt bekommen, jedoch jahrelang nicht ausgepackt zu haben und über ihre genaue Herkunft nichts zu wissen. Bei dem damaligen Ehemann handelt es sich um einen später wegen Betruges verurteilten Kunstberater.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts hätte die Frau Anlass gehabt, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu erkundigen, ob es sich bei den ihr geschenkten Figuren tatsächlich um Originale oder autorisierte Exemplare handelte. Weil sie diese Erkundigungspflicht verletzte und dies nicht offenlegte, muss sie für den Sachmangel der Skulpturen haften.</p>
<p><em>(OLG Düsseldorf / STB Web)</em></p>
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		<title>Neue Studie zu Erbschaften in Deutschland veröffentlicht</title>
		<link>https://eventus-steuern.com/neue-studie-zu-erbschaften-in-deutschland-veroeffentlicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2021 14:31:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangen 15 Jahren geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften beläuft sich dabei real auf etwas mehr als 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/neue-studie-zu-erbschaften-in-deutschland-veroeffentlicht/">Neue Studie zu Erbschaften in Deutschland veröffentlicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zehn Prozent aller Erwachsenen in Deutschland haben in den vergangen 15 Jahren geerbt oder eine größere Schenkung erhalten. Die durchschnittliche Höhe dieser Erbschaften beläuft sich dabei real auf etwas mehr als 85.000 Euro pro Person, jene der Schenkungen auf 89.000 Euro.</strong></p>
<p>Dies sind zentrale Ergebnisse einer Studie, die das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) gemeinsam mit der Universität Vechta und dem Deutschen Zentrum für Altersfragen (DZA) berechnet hat. Erbschaften vergrößern der Studie zufolge die Vermögensdifferenzen und verschärfen damit die absolute Ungleichheit. „Zwar sinkt mit Erbschaften die relative Ungleichheit. Das ist wenig verwunderlich, denn wenn eine Person stirbt, überträgt sie ihr Vermögen oft auf mehrere Erben, wodurch es auf mehrere Personen umverteilt wird“, erklärt Studienautor Markus M. Grabka. „Doch gleichzeitig wird der Abstand beim Vermögen zwischen denen, die erben, und denen, die leer ausgehen, immer größer.“</p>
<p>Wird das individuelle Nettovermögen dieser beiden Gruppen verglichen, beträgt die Differenz im Jahr 2017 rund 142.000 Euro. Dieser Betrag ist weitaus höher als der durchschnittliche Zuwachs durch Erbschaft, der bei rund 85.000 Euro liegt. Dies erklärt sich vor allem daraus, so die Forscher*innen, dass insbesondere diejenigen von Erbschaften und Schenkungen profitieren, die schon über hohes Vermögen oder Einkommen verfügen. Bei den Reichsten hat sich die Vermögensdifferenz seit 2012 sogar verdreifacht.</p>
<p><em>(DIW / STB Web)</em></p>
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		<title>Schenkung von den Schwiegereltern: Was gilt bei einer Scheidung?</title>
		<link>https://eventus-steuern.com/schenkung-von-den-schwiegereltern-was-gilt-bei-einer-scheidung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Jan 2021 14:31:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erbschaftssteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das "Geschenk" behalten?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/schenkung-von-den-schwiegereltern-was-gilt-bei-einer-scheidung/">Schenkung von den Schwiegereltern: Was gilt bei einer Scheidung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Viele Eltern schenken ihrem Kind und dessen Ehepartner Geld oder übertragen ihnen Grundbesitz. Aber was passiert, wenn die Ehe auseinandergeht? Darf dann der geschiedene Ehepartner das &#8222;Geschenk&#8220; behalten?</strong></p>
<p>Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte in einem solchen Fall zu entscheiden: Die Klägerin hatte ihrer Tochter und deren Ehemann 2013 eine Eigentumswohnung in Köln geschenkt. Die beiden bewohnten die Wohnung nicht selbst, sondern vermieteten sie. 2015 kam es zur Trennung, 2017 zur Scheidung der Eheleute.</p>
<p>Die Klägerin verlangte 37.600 Euro vom Ehemann. Sie argumentierte, es liege ein sogenannter &#8222;Wegfall der Geschäftsgrundlage&#8220; vor: Der Grund für die Schenkung sei die Förderung der Ehe zwischen ihrer Tochter und dem Ehemann gewesen. Ihre Erwartung, dass die Ehe Bestand haben werde, habe sich nicht erfüllt. Sie könne daher den Wert der Schenkung − abzüglich eines Abschlags für die Zeit, die die Ehe noch bestanden habe − herausverlangen.</p>
<p>Der Ehemann wies den Anspruch zurück. Er trug vor, die Klägerin habe die Wohnung ohnehin nicht mehr haben wollen, weil sie sich mit den Mietern gestritten habe und Renovierungsarbeiten angestanden hätten. Er und seine Exfrau hätten viel Geld in die Wohnung gesteckt.</p>
<p><strong>Rückforderung nur bei schwerer Verfehlung</strong></p>
<p>Der Senat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Osnabrück, nach der kein sogenannter &#8222;Wegfall der Geschäftsgrundlage&#8220; vorliege und der Ehemann daher keine Rückzahlung schulde (Beschluss vom 14.10.2020, Az. 11 UF 100/20). Es habe sich um eine Schenkung gehandelt, deren Rechtsnatur es nun einmal sei, dass keine Gegenleistung geschuldet sei und dass sie grundsätzlich nur bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker zurückgefordert werden könne. Etwas anderes könne bei der Übertragung einer Immobilie an das Kind und Schwiegerkind als Familienheim gelten. In einem solchen Falle einer zur Selbstnutzung geschenkten Immobilie bestehe ein direkter Zusammenhang mit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass unter Umständen beim Scheitern der Ehe eine Rückforderung in Frage komme.</p>
<p><strong>Immobilie als Renditeobjekt</strong></p>
<p>Im vorliegenden Falle aber sei die Immobilie als Renditeobjekt geschenkt und genutzt worden. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen können, dass die Immobilie langfristig für die Lebens- und Beziehungsgestaltung der Ehegatten genutzt werde. Hinzu komme, dass das Motiv für die Schenkung nicht nur die Ehe der Tochter, sondern auch die Ersparnis weiteren Ärgers mit den Mietern und der Renovierungsaufwendungen gewesen sei. Es könne daher nicht festgestellt werden, dass allein der Fortbestand der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Übertragung gewesen sei. Eine Rückforderung komme daher nicht in Betracht.</p>
<p><em>(OLG Oldenburg / STB Web)</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/schenkung-von-den-schwiegereltern-was-gilt-bei-einer-scheidung/">Schenkung von den Schwiegereltern: Was gilt bei einer Scheidung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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