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	<title>Allgemein Archive - Eventus - Steuerrecht Mannheim</title>
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	<description>Berater im Bereich Steuerrecht, Unternehmensberatung, Erben</description>
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	<title>Allgemein Archive - Eventus - Steuerrecht Mannheim</title>
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		<title>KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert und angepasst</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 11:00:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existensgründung]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Dies haben die Bundesminister Scholz und Altmaier heute bekanntgegeben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/kfw-sonderprogramm-bis-jahresende-verlaengert-und-angepasst/">KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert und angepasst</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Dies haben die Bundesminister Scholz und Altmaier heute bekanntgegeben.</strong></p>
<p>Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Milliarden Euro zur Abfederung der Corona-Krise vergeben, vor allem an kleine und mittelständische Unternehmen, so die Minister.</p>
<p><strong>Die Änderungen im Überblick:</strong></p>
<p>1. KfW-Sonderprogramm inklusive des KfW-Schnellkredits wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert; bislang war es bis zum 30. Juni 2021 befristet.</p>
<p>2. Im KfW-Sonderprogramm stehen Unternehmen künftig deutlich höhere maximale Kreditbeträge für Kleinbeihilfen zur Verfügung.</p>
<p>Im <strong>KfW-Schnellkredit</strong> betragen die Kreditobergrenzen künftig</p>
<ul>
<li>für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Euro),</li>
<li>für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),</li>
<li>für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Euro).</li>
</ul>
<p>Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.</p>
<p>Im <strong>KfW-Unternehmerkredit</strong> und <strong>ERP-Gründerkredit</strong> mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren werden die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht.</p>
<p>3. Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.</p>
<p>Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.</p>
<p><em>(KfW / STB Web)</em></p>
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		<title>BFH entscheidet über Schulhund</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 10:00:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem sogenannten Schulhund haben sich in der Vergangenheit bereits mehrere Finanzgerichte befasst. Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Revisionen entschieden, dass die Aufwendungen für das Tier teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/bfh-entscheidet-ueber-schulhund/">BFH entscheidet über Schulhund</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mit dem sogenannten Schulhund haben sich in der Vergangenheit bereits mehrere Finanzgerichte befasst. Nun hat der Bundesfinanzhof in zwei Revisionen entschieden, dass die Aufwendungen für das Tier teilweise als Werbungskosten abgezogen werden können.</strong></p>
<p>In den Streitfällen hatten die Klägerinnen, zwei Lehrerinnen, ihre Hunde, die sie aus privaten Mitteln angeschafft hatten, arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Der Einsatz erfolgte in Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen von zuvor erstellten Schulhundprogrammen zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Obwohl der Schulhundeinsatz vom Dienstherrn ausdrücklich befürwortet und sogar gewünscht war, beteiligte er sich nicht an den Kosten.</p>
<p><strong>Private Mitveranlassung?</strong></p>
<p>Die Klägerinnen erstrebten daher zumindest eine mittelbare Kostenbeteiligung über die Steuer und machten die Aufwendungen für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Besuch einer Hundeschule und Ausbildung zum Therapiehund als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Anschaffung und Haltung der Hunde sei nicht nur beruflich, sondern auch privat veranlasst. Da eine sachgerechte Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge nicht möglich sei, scheide der Werbungskostenabzug aus.</p>
<p><strong>BFH: Aufteilung im Wege der Schätzung</strong></p>
<p>Der BFH folgte dem Finanzamt zwar dahin, dass die Anschaffung und Haltung eines Hundes stets auch privat (mit)veranlasst sei. Er stellte aber klar, dass eine Aufteilung der Aufwendungen für die Hunde im Wege der Schätzung zu erfolgen habe, wenn diese aufgrund vorliegender Pädagogikkonzepte im Schulunterricht eingesetzt würden. Angesichts der privaten Mitveranlassung könnten in einem solchen Fall jedoch maximal 50 Prozent der Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten anerkannt werden. Ein hälftiger Abzug sei anzuerkennen, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.</p>
<p><strong>Ausbildung zum Therapiehund wird voll anerkannt</strong></p>
<p>Die Aufwendungen für die Ausbildung des Schulhundes der Klägerin des Verfahrens VI R 15/19 zum Therapiehund erkannte der BFH darüber hinaus in voller Höhe als Werbungskosten an, da diese spezielle Ausbildung ersichtlich nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei.</p>
<p><em>(BFH / STB Web)</em></p>
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		<title>Neuerungen bei der Körperschaftsteuer beschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Mar 2021 13:52:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einem vom Bundeskabinett am 24. März 2021 beschlossenen Gesetzentwurf sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/neuerungen-bei-der-koerperschaftsteuer-beschlossen/">Neuerungen bei der Körperschaftsteuer beschlossen</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="wpb-content-wrapper"><div data-parent="true" class="vc_row row-container" id="row-unique-0"><div class="row triple-top-padding triple-bottom-padding single-h-padding limit-width row-parent"><div class="wpb_row row-inner"><div class="wpb_column pos-top pos-center align_left column_parent col-lg-12 single-internal-gutter"><div class="uncol style-light"  ><div class="uncoltable"><div class="uncell no-block-padding" ><div class="uncont" ><div class="uncode_text_column" ><p><strong>Mit einem vom Bundeskabinett am 24. März 2021 beschlossenen Gesetzentwurf sollen die steuerlichen Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert sowie das Unternehmensteuerrecht internationalisiert werden.</strong></p>
<p>Kern des Gesetzentwurfes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der auf internationalen Märkten tätigen Familienunternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG gestärkt werden.</p>
<p><strong>Spaltungen und Formwechsel</strong></p>
<p>Außerdem sind künftig neben Verschmelzungen auch Spaltungen und Formwechsel von Körperschaften mit Bezug zu Drittstaaten steuerneutral möglich. Dadurch sollen die Möglichkeiten für deutsche Unternehmen und ihre ausländischen Tochtergesellschaften maßgeblich erweitert werden, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen steuerneutral durchzuführen.</p>
<p>Im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaft sollen Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen durch ein einfacheres System, die sogenannte Einlagelösung, ersetzt werden.</p>
<p><strong>Währungskursschwankungen</strong></p>
<p>Schließlich werden mit dem Gesetz Anpassungen bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen vorgenommen, indem Währungskursverluste vom Abzugsverbot ausgenommen werden. Dadurch wirken sich nunmehr Gewinne und Verluste aufgrund von Währungskursschwankungen gleichermaßen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens aus.</p>
<p><em>(BMF / STB Web)</em></p>
</div></div></div></div></div></div><script id="script-row-unique-0" data-row="script-row-unique-0" type="text/javascript" class="vc_controls">UNCODE.initRow(document.getElementById("row-unique-0"));</script></div></div></div>
</div><p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/neuerungen-bei-der-koerperschaftsteuer-beschlossen/">Neuerungen bei der Körperschaftsteuer beschlossen</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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		<title>Härtefallhilfen als Ergänzung zu den bisherigen Unternehmenshilfen beschlossen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Mar 2021 13:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Existensgründung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bund und Länder haben sich am 18. März 2021 auf die Ausgestaltung von Härtefallhilfen geeinigt. Diese ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/haertefallhilfen-als-ergaenzung-zu-den-bisherigen-unternehmenshilfen-beschlossen/">Härtefallhilfen als Ergänzung zu den bisherigen Unternehmenshilfen beschlossen</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bund und Länder haben sich am 18. März 2021 auf die Ausgestaltung von Härtefallhilfen geeinigt. Diese ergänzen die bisherigen Unternehmenshilfen.</strong></p>
<p>Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.</p>
<p><strong>Höhe und Förderzeitraum</strong></p>
<p>Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.</p>
<p><strong>Antragsberechtigung</strong></p>
<p>Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.</p>
<p><strong>Antragstellung und -bewilligung</strong></p>
<p>Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.</p>
<p><em>(BMF / STB Web)</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/haertefallhilfen-als-ergaenzung-zu-den-bisherigen-unternehmenshilfen-beschlossen/">Härtefallhilfen als Ergänzung zu den bisherigen Unternehmenshilfen beschlossen</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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		<item>
		<title>Corona-Hilfen: Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe</title>
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		<dc:creator><![CDATA[ew]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Mar 2021 13:56:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen für den Monat November und Dezember verbessert. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/corona-hilfen-verbesserungen-fuer-angeschlossene-gaststaettenbetriebe/">Corona-Hilfen: Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Für Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte wird der Zugang zu den außerordentlichen <span class="link-label init">Wirtschaftshilfen</span> für den Monat November und Dezember verbessert. Künftig ist der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt.</strong></p>
<p>Hierauf hat sich die Bundesregierung in Abstimmung mit dem Freistaat Bayern verständigt. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.</p>
<p>Gaststätten, die an ein Unternehmen, wie beispielsweise an eine Brauerei angeschlossen sind, werden bei der Antragsberechtigung für die November- und Dezemberhilfe so behandelt, als handele es sich um eigenständige Unternehmen. Der Gaststättenteil ist unabhängig vom restlichen Unternehmen und damit ebenso wie andere Gaststätten antragsberechtigt. Diese erweiterte Antragsberechtigung greift für die November- und Dezemberhilfe und wird entsprechend angepasst.</p>
<p>Die Antragstellung für die November- und Dezemberhilfe ist bis zum 30.04.2021 möglich. Mit der November- und Dezemberhilfe können Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahreszeitraum erhalten.</p>
<p><em>(BMWi / STB Web)</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://eventus-steuern.com/corona-hilfen-verbesserungen-fuer-angeschlossene-gaststaettenbetriebe/">Corona-Hilfen: Verbesserungen für angeschlossene Gaststättenbetriebe</a> erschien zuerst auf <a href="https://eventus-steuern.com">Eventus - Steuerrecht Mannheim</a>.</p>
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